Norm
JGG 1988 idF StPÄG §35 Abs3Rechtssatz
Ab dem Beginn der Hauptverhandlung ist die Untersuchungshaft nicht mehr zeitlich begrenzt und unterliegt nur mehr der Einschränkung des Verhältnismäßigkeitsgebots (§§ 180 Abs 1 letzter Satz; 193 Abs 2 StPO). Ab diesem Zeitpunkt ist die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Untersuchung für die Aufrechterhaltung der Haft über sechs Monate (aber auch über ein beziehungsweise zwei Jahre) hinaus kein eigenständiges Kriterium mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107397Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0140OS00035_9700000_001