Norm
MRG §12a Abs5Rechtssatz
§ 12a Abs 5 Satz 3 bis 5 MRG gestattet dem Vermieter für die Dauer der Verpachtung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens des Mieters die Anhebung des Hauptmietzinses auf das im Zeitpunkt der Verpachtung (§ 12a Abs 7 MRG) nach § 16 Abs 1 MRG angemessene Ausmaß. Diese Bestimmungen sehen das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters ohne Rücksicht darauf vor, ob die Verpachtung dem Mieter vom Vermieter von vornherein gestattet war oder eine Verpachtung bloß mangels Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter in diesem Punkt nicht verhindert werden könnte oder ob das Verpachtungsrecht nunmehr sogar ohne Rücksicht auf eine entgegenstehende Vereinbarung kraft § 12a Abs 5 Satz 1 MRG besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107475Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0050OB02421_96G0000_001