Norm
LiegTeilG §25 Abs2Rechtssatz
Mit § 25 Abs 2 LiegTeilG wurde nur eine Bestimmung für das Eintragungsverfahren nach einer Liegenschaftsteilung, nicht aber materielles Recht geschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107386Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016