RS OGH 1997/4/23 3Ob135/97t, 7Ob150/97b, 3Ob91/98y, 3Ob92/98w, 3Ob254/03d, 3Ob261/03h, 3Ob54/04v, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1997
beobachten
merken

Norm

EO §36 Ad
EO §355 VIb
EO §355 VIIa

Rechtssatz

Der Verpflichtete kann die Aufhebung eines Strafbeschlusses mit Impugnationsklage unter anderem dann erreichen, wenn er im Prozess dartut, ein Unterlassungsgebot ohne jedes Verschulden verletzt zu haben (so schon SZ 68/151).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107694

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten