Auch; Beisatz: Die Nichtbeachtung der (Teil-)Rechtskraft fällt zwar nicht unter die in § 477 Abs 1 ZPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe, steht aber dennoch ab dem Eintritt der formellen Rechtskraft unter Nichtigkeitssanktion. (T1)
Beisatz: Wird die ganze Entscheidung angefochten, dann gibt es weder Teilrechtskraft noch das Verbot der reformatio in peius, sondern nur die Bindung des Rechtsmittelgerichts an den Urteilsantrag nach § 405 ZPO. (T4)