Norm
EO §210 IVBRechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann noch im Meistbotsverteilungsverfahren den urkundlichen Nachweis erbringen, daß die betriebene Forderung mit der durch ein konkursfestes Absonderungsrecht besicherten Forderung identisch ist und daher nicht erst durch die Exekutionsbewilligung ein Absonderungsrecht erworben wurde, auf das § 12 Abs 1 KO anwendbar wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107699Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012