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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Giendl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 18. Juni 2003, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2003-1031, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. April 2003 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 i.V.m. § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aufzuweisen habe. Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers habe vom 2. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1985 gedauert. Danach könne keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder die Absolvierung einer Ausbildung festgestellt werden, sondern lediglich der Bezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld sowie die Meldung als arbeitssuchend. Während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Kosovo sei er dort als arbeitssuchend gemeldet gewesen, wobei vom Beschwerdeführer weder eine Ausbildung absolviert noch eine Beschäftigung ausgeübt worden sei. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld sei die Erfüllung der Anwartschaft. Diese sei bei jeder weiteren Inanspruchnahme erfüllt, wenn der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten (= Rahmenfrist) 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aufweise. Diese Rahmenfrist sei unter bestimmten Umständen, wie z.B. Absolvierung einer Ausbildung oder Vormerkung als arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice im Inland, um maximal 3 Jahre erstreckbar. Der Beschwerdeführer sei als arbeitssuchend gemeldet gewesen, dies jedoch nicht in Österreich, sondern im Kosovo. Da diese Meldung im Ausland erfolgt sei, bewirke sie keine Erstreckung der Rahmenfrist. Da sich zu dem aus der Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger für diesen Zeitraum kein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung ergebe, sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verneinen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er "insgesamt von 05.04.1972 15 Jahre in Österreich gearbeitet" habe. In der Folge habe er sich auf Grund des Krieges in den Kosovo begeben müssen, um seine Angelegenheiten dort zu regeln. Dort sei er insgesamt bis März 2003 als arbeitssuchend gemeldet gewesen und sei dort auch der Arbeitsvermittlung als Hilfsarbeiter regelmäßig zur Verfügung gestanden und habe teilweise auch entsprechende Arbeiten geleistet. Er stehe dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung und würde in jedem Falle auch einer Schulung zustimmen und auch in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme eintreten. Im Kosovo sei es nicht möglich gewesen, irgend eine Ausbildung zu erlangen; es sei dort grundsätzlich nur möglich, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen und auf entsprechende Arbeitsangebote zu warten. Ausbildungen würden im Kosovo im Rahmen der Arbeitsvermittlung grundsätzlich nicht durchgeführt und seien als arbeitsmarktpolitische Maßnahme auch nicht vorgesehen. Im Kosovo würden grundsätzlich auch Sonderunterstützungen gewährt, welche verhindern sollten, dass als arbeitslos Gemeldete, welche nicht zu vermitteln seien oder keine Arbeit fänden, auf der Straße leben oder "völlig verhungern". Die belangte Behörde hätte daher die Rahmenfrist als verlängerbar erkennen müssen und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes stattgeben müssen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1.
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2.
die Anwartschaft erfüllt und
3.
die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Die Ablehnung des beschwerdegegenständlichen Antrages durch die belangte Behörde erfolgte ausschließlich auf Grund der vom Beschwerdeführer nicht erfüllten Anwartschaft gemäß § 14 AlVG, sodass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nunmehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft habe, ins Leere gehen.
Im Hinblick auf die Rahmenfrist des § 14 Abs. 2 AlVG i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2000 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine inländische arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 oder 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen wären, innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung nicht behauptet hat. Nach den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid endete das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers am 31. Dezember 1985.
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde darauf, dass die belangte Behörde "die Rahmenfrist als verlängerbar erkennen" hätte müssen und begründet dies mit der Unmöglichkeit, im Kosovo eine Ausbildung zu erlangen. Damit zeigt er jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen sich der Arbeitslose im Ausland einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde. Dass er sich einer derartigen Ausbildung unterzogen hätte, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Aus welchen Gründen er gehindert war, sich einer Ausbildung zu unterziehen, ist nicht maßgeblich; durch das bloße Bemühen, eine Ausbildung zu erlangen, wird die Verlängerung der Rahmenfrist nicht bewirkt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Verlängerung der Rahmenfrist gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 AlVG nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren möglich wäre, sodass selbst bei Anerkennung einer Ausbildung im Sinne des § 15 Abs. 2 Z. 1 AlVG die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt wäre.
Dass sich die Rahmenfrist auf Grund anderer Tatbestände des § 15 AlVG verlängert hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht erkennbar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 4. August 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080188.X00Im RIS seit
03.09.2004