RS OGH 1997/4/23 3Ob2044/96a, 3Ob20/97f, 3Ob205/98p, 3Ob266/98h, 3Ob211/99x, 3Ob290/05a, 3Ob54/14h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1997
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Norm

EO §1 Z17 IIO
EO §35 Ae
ABGB §1438 Cc

Rechtssatz

Der aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes Verpflichtete kann zwar die materiell-rechtliche Unwirksamkeit nicht mit Oppositionsklage geltend machen; wohl aber kann er mit Klage nach § 35 EO geltend machen, daß er die betriebene Forderung durch Aufrechnung mit Gegenforderungen getilgt habe, selbst wenn diese Forderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes bestanden haben sollten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2044/96a
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 2044/96a
  • 3 Ob 20/97f
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 20/97f
  • 3 Ob 205/98p
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 205/98p
    Auch; Beisatz: Hier: gerichtlicher Vergleich. (T1); Beisatz: Da der vollstreckbare Notariatsakt und der gerichtliche Vergleich keine gerichtlichen Entscheidungen sind, müssen die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein. (T2)
  • 3 Ob 266/98h
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 266/98h
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 211/99x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2000 3 Ob 211/99x
    Auch
  • 3 Ob 290/05a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 290/05a
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auf die Exekution aus Schiedssprüchen kann diese Ausnahme nicht übertragen werden, weil Schiedssprüche aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in §594 Abs1 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils haben. (T3); Veröff: SZ 2006/43
  • 3 Ob 54/14h
    Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 54/14h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107709

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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