Norm
EO §1 Z17 IIORechtssatz
Der aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes Verpflichtete kann zwar die materiell-rechtliche Unwirksamkeit nicht mit Oppositionsklage geltend machen; wohl aber kann er mit Klage nach § 35 EO geltend machen, daß er die betriebene Forderung durch Aufrechnung mit Gegenforderungen getilgt habe, selbst wenn diese Forderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes bestanden haben sollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107709Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014