Norm
StPO §173 Abs2 Z3 BRechtssatz
Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung (von je nach Anlasstat unterschiedlicher Intensität) begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich daher auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen. Es genügt also nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein (vgl 39 BlgNR XII GP). Darüberhinaus ist die Gefährlichkeit des Beschuldigten für Leib und Leben oder seine Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu berücksichtigen, aber auch, ob die Tatbegehungsgefahr durch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Anlasstat(en) begangen wurde(n), gemindert ist (§ 180 Abs 3 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107369Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010