RS OGH 1997/4/23 3Ob119/97i, 3Ob387/97a, 6Ob79/98f, 6Ob80/98b, 3Ob197/97k, 3Ob320/02h, 3Ob182/06w, 3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1997
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Norm

EO §37 H
JN §57
ZPO §500 Abs2 Z1 IIi

Rechtssatz

Soweit die geltend gemachten Exszindierungsansprüche auf verschiedene Rechtsgründe und Erwerbsarten - hier Einantwortung im Erbweg nach drei Erblassern, Kauf, Schenkung und Zuschlag im exekutiven Versteigerungsverfahren - gestützt werden, findet keine Zusammenrechnung statt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 119/97i
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 119/97i
  • 3 Ob 387/97a
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 387/97a
    nur: Soweit die geltend gemachten Exszindierungsansprüche auf verschiedene Rechtsgründe und Erwerbsarten gestützt werden, findet keine Zusammenrechnung statt. (T1)
  • 6 Ob 79/98f
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 6 Ob 79/98f
  • 6 Ob 80/98b
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 80/98b
  • 3 Ob 197/97k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 3 Ob 197/97k
    Vgl; Beisatz: Bei einer Exszindierungsklage sind die in objektiver Klagenhäufung verknüpften Ansprüche gemäß § 55 JN zusammenzurechnen, soweit diesen nach den Klagebehauptungen ein einheitlicher Rechtsgrund und eine einheitliche Erwerbsart zugrundeliegen. (T2)
  • 3 Ob 320/02h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 320/02h
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Streitwert einer Klage gemäß § 37 EO wird nur durch den Wert der exszindierten Sachen bestimmt. (T3); Veröff: SZ 2003/134
  • 3 Ob 182/06w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 182/06w
    Vgl; Beisatz: Der Streit, ob allein der Wert der vom Kläger beanspruchten Exekutionsobjekte maßgeblich ist (so 3Ob320/02h) oder nach § 57 JN dieser nur dann, wenn der Wert der betriebenen Forderung höher ist, der im anderen Fall maßgeblich wäre (nach wohl überwiegender Rsp), wird offen gelassen. (T4)
  • 3 Ob 157/08x
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 157/08x
    Vgl; Ausdrücklich gegenteilig zu T3; Bem: Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinungen und vereinzelten Entscheidungen (zB. 3 Ob 36/94, 3 Ob 320/02h), wonach allein der Wert der exszindierten Sache maßgeblich sei. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107702

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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