Norm
StPO §258 Abs1Rechtssatz
Auch im zweiten Verfahrensgang ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der (erneuerten) Hauptverhandlung vorgekommen ist, in der sich einerseits Neuerungen gegenüber den bisherigen Verfahrensergebnissen einstellen könnten, und andrerseits das Gericht erneut gemäß § 258 Abs 2 StPO über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, nur nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107323Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0150OS00051_9700000_001