RS OGH 1997/4/24 15Os51/97 (15Os52/97)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1997
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Norm

StPO §258 Abs1
StPO §258 Abs2 C
StPO §289

Rechtssatz

Auch im zweiten Verfahrensgang ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der (erneuerten) Hauptverhandlung vorgekommen ist, in der sich einerseits Neuerungen gegenüber den bisherigen Verfahrensergebnissen einstellen könnten, und andrerseits das Gericht erneut gemäß § 258 Abs 2 StPO über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, nur nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 51/97
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 15 Os 51/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107323

Dokumentnummer

JJR_19970424_OGH0002_0150OS00051_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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