Norm
ABGB §1162 IIRechtssatz
Der Austritt eines Arbeitnehmers wird erst mit Zugang der entsprechenden Erklärung an den Arbeitgeber wirksam. Er beendet sohin das Arbeitsverhältnis ex nunc. Ist daher das Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst, hat eine nachträglich zugegangene Austrittserklärung keine rechtliche Wirkung mehr.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstnehmer; Dienstgeber; DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107588Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_008OBA00074_97H0000_001