Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Die Kindesmutter konnte sich auch ohne Zustimmung des Kindesvaters und ohne Genehmigung des Gerichtes als Privatbeteiligte schon deshalb wirksam als Interessensvertreterin ihrer unmündigen Tochter dem Verfahren anschließen, weil die (symbolische) Teilschadenersatzforderung lediglich 100 S betrug, sodaß deren Durchsetzung im Adhäsionsverfahren als Bagatellklage anzusehen ist, die dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb (§ 154 Abs 3 ABGB) zugerechnet werden kann (Pichler in Rummel ABGB2 § 154 Rz 13).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107322Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0150OS00009_9700000_002