Norm
ZPO §38Rechtssatz
Wegen der vollkommen gleichen Interessenslage ist es geboten, § 38 Abs 2 ZPO (analog) auf alle Fälle anzuwenden, in denen das Verfahren ausschließlich wegen mangelnder Bevollmächtigung für nichtig erklärt wird. In all diesen Fällen hat der Prozessgegner gegenüber dem ohne Vollmacht Handelnden Anspruch auf Ersatz seiner Kosten und Schäden, die durch das vollmachtslose Einschreiten entstanden sind. Danach steht einem Prozessgegner ein Verfahren zur Geltendmachung seiner Kosten und Schäden offen. Es handelt sich dabei um ein Kostenersatzverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses, das keine weitere abgesonderte Klagsführung gestattet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107742Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0020OB02020_96I0000_002