RS OGH 1997/4/24 6Ob52/97h, 6Ob231/97g, 5Ob44/98a, 6Ob63/98b, 5Ob238/98f, 5Ob146/99b, 5Ob202/99p, 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1997
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Norm

ABGB §561
ABGB §833 B2
ABGB §833 D3
ABGB §1116 B
ZPO §14 De
WEG 1975 §13c

Rechtssatz

Wurde einem Miteigentümer der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, liegt darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles, die ihn auch berechtigt, das von ihm eingegangene Mietverhältnis ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer aufzukündigen. Dies ändert nichts daran, daß als Partei des Kündigungsstreites nicht der Minderheitseigentümer allein, sondern alle Miteigentümer als Bestandgeber anzusehen sind, als deren Vertreter beziehungsweise Verwalter der Nutzungsberechtigte auftritt. Die rechtsgestaltende Wirkung der Aufkündigung erstreckt sich auch auf sie als einheitliche Streitpartei.

Wurde hinsichtlich einzelner Miteigentümer Wohnungseigentum begründet, ist Partei des Kündigungsstreites auf Aktivseite materiellrechtlich die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 52/97h
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 52/97h
  • 6 Ob 231/97g
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 231/97g
  • 5 Ob 44/98a
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 44/98a
    Vgl aber; Veröff: SZ 71/46
  • 6 Ob 63/98b
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 63/98b
    nur: Wurde einem Miteigentümer der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, liegt darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles, die ihn auch berechtigt, das von ihm eingegangene Mietverhältnis ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer aufzukündigen. (T1)
  • 5 Ob 238/98f
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 238/98f
    Gegenteilig; nur: Dies ändert nichts daran, daß als Partei des Kündigungsstreites nicht der Minderheitseigentümer allein, sondern alle Miteigentümer als Bestandgeber anzusehen sind, als deren Vertreter beziehungsweise Verwalter der Nutzungsberechtigte auftritt. Die rechtsgestaltende Wirkung der Aufkündigung erstreckt sich auch auf sie als einheitliche Streitpartei. Wurde hinsichtlich einzelner Miteigentümer Wohnungseigentum begründet, ist Partei des Kündigungsstreites auf Aktivseite materiellrechtlich die Wohnungseigentümergemeinschaft. (T2); Beisatz: Der Wohnungseigentümer des Mietobjektes kann allein kündigen, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen aller Mit- und Wohnungseigentümer - wie bei der gegenseitigen Einräumung von Wohnungseigentum üblich - von einer Abtretung des diesbezüglichen Gestaltungsrechtes auszugehen ist. Abzulehnen ist in derartigen Fällen jedenfalls die Kündigungslegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft, da dieser Rechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, nicht aber hinsichtlich einzelner Wohnungen zukommt, die in Sondernutzung stehen. (T3) Veröff: SZ 71/164
  • 5 Ob 146/99b
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 146/99b
    Gegenteilig; Beisatz: Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Sachlegitimation, Mietverhältnisse aufzukündigen, die an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten bereits vor der Begründung des Wohnungseigentums eingegangen wurden. (T4)
  • 5 Ob 202/99p
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 202/99p
    Gegenteilig; Beis wie T4
  • 8 Ob 349/99b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 349/99b
    Gegenteilig
  • 2 Ob 249/00g
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 249/00g
    Vgl; nur: Wurde einem Miteigentümer der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, kann darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles liegen. (T5)
  • 8 Ob 207/02b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 207/02b
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 143/02v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 143/02v
    Vgl auch; nur: Wurde einem Miteigentümer der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, liegt darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles, die ihn auch berechtigt, das von ihm eingegangene Mietverhältnis ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer aufzukündigen. Dies ändert nichts daran, daß als Partei des Kündigungsstreites nicht der Minderheitseigentümer allein, sondern alle Miteigentümer als Bestandgeber anzusehen sind, als deren Vertreter beziehungsweise Verwalter der Nutzungsberechtigte auftritt. (T6)
  • 8 Ob 63/03b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 63/03b
    Vgl; nur T5
  • 5 Ob 266/03h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 266/03h
    Auch; nur: Wurde einem Miteigentümer der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, liegt darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles. (T7); Beisatz: Der Minderheitseigentümer hat hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen. (T8)
  • 5 Ob 200/10p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
    Vgl auch
  • 2 Ob 109/14i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 109/14i
    Auch
  • 4 Ob 100/18m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 100/18m
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Auch der benützungsgeregelte Minderheitseigentümer ist im Kündigungs- bzw Übergabsverfahren alleine aktiv legitimiert. (T)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107643

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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