RS OGH 1997/4/24 8Ob4/97i

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Norm

ZPO §502 Abs1
ZPO §508a

Rechtssatz

Wird in der Revision nicht erfolgreich dargestellt, inwieweit das Berufungsgericht eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unrichtig gelöst hätte oder sonst einer der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorläge und diese daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, erübrigt es sich, auf die Frage der Anwendung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes einzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108008

Dokumentnummer

JJR_19970424_OGH0002_0080OB00004_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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