Norm
ZPO §502 Abs1Rechtssatz
Wird in der Revision nicht erfolgreich dargestellt, inwieweit das Berufungsgericht eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unrichtig gelöst hätte oder sonst einer der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorläge und diese daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, erübrigt es sich, auf die Frage der Anwendung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108008Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0080OB00004_97I0000_001