Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Mit dem Einwand der Strafzumessungsrüge, anstelle des Ausspruchs einer Strafe hätte (lediglich) ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 JGG gefällt werden dürfen, wird keiner der Anwendungsfälle der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107321Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0150OS00009_9700000_001