Norm
ZPO §38Rechtssatz
Der vorläufig Zugelassene hat nach erfolglosem Ablauf der (nach § 38 Abs 2 ZPO bestimmten) Frist dem Prozeßgegner die Kosten und Schäden, die durch die vorläufige Zulassung entstanden sind, zu ersetzen. Das Verfahren zur Auferlegung des Ersatzes der Kosten und Schäden wird durch den Antrag auf Zuspruch dieser Beträge durch die Gegenpartei eingeleitet. Nach Antragstellung hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Ersatzverpflichtung mit Beschluß zu erkennen. Dieser Antrag ist in jenem Verfahren zu stellen ist, in dem ein Bevollmächtigter zugelassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107741Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0020OB02020_96I0000_001