RS OGH 1997/4/24 6Ob69/97h

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Norm

ABGB §1438 Ab
BWG §32 Abs2

Rechtssatz

Mit einem Sparguthaben kann gegen eine Forderung der Bank nur dann aufgerechnet werden, wenn der Aufrechnende zum Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung legitimiert ist, über das Sparbuch zu verfügen, wofür die Innehabung des Sparbuchs erforderlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107640

Dokumentnummer

JJR_19970424_OGH0002_0060OB00069_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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