Norm
ABGB §1438 AbRechtssatz
Mit einem Sparguthaben kann gegen eine Forderung der Bank nur dann aufgerechnet werden, wenn der Aufrechnende zum Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung legitimiert ist, über das Sparbuch zu verfügen, wofür die Innehabung des Sparbuchs erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107640Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0060OB00069_97H0000_001