Norm
ZPO §84Rechtssatz
Wenn ein Versicherter der Klage eine Ausfertigung des Bescheides nicht anschließt, ist ihm ein entsprechender (befristeter) Verbesserungsauftrag zu erteilen. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, darf die Klage nicht zurückgewiesen werden.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 26 Kt 132/04 (26 Kt 167/04, 26 Kt 168/04-48). Diese ist nunmehr unter RW0000649 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000183Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011