Norm
MRK Art6 Abs1 II1aRechtssatz
Eine Entscheidung gemäß § 34 RAO, mit welcher die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wird, stellt eine erhebliche Einschränkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsfreiheit (Art 18 StGG) dar, mithin eines "civil rights" im Sinne des Art 6 MRK, woraus sich ergibt, daß eine derartige Entscheidung mit einer "Beschwerde" im Sinne des Art 13 MRK bei einer "nationalen Instanz" anfechtbar sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107410Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019