Norm
RAO §5aRechtssatz
Die in Bkv 2/85 (AnwBl 1986, 350) vertretene Ansicht, wonach gegen die vom Ausschuß verfügte Löschung eines Rechtsanwalts aus der Liste ein Rechtsmittel deswegen nicht zulässig sei, weil ein solches in der Rechtsanwaltsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann nicht aufrecht erhalten werden, es ist vielmehr - verfassungskonform interpretiert - davon auszugehen, daß (auch) gegen einen auf § 34 Abs 1 RAO gestützten Bescheid des Ausschusses das Rechtsmittel der Berufung zulässig, mithin § 5a RAO auch in diesem Fall sinngemäß anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107411Dokumentnummer
JJR_19970425_OGH0002_000BKV00001_9700000_002