RS OGH 1997/4/25 Bkv1/97, Bkv6/96, Bkd6/98, Bkv13/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1997
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Norm

RAO §5a
RAO §34 Abs1

Rechtssatz

Die in Bkv 2/85 (AnwBl 1986, 350) vertretene Ansicht, wonach gegen die vom Ausschuß verfügte Löschung eines Rechtsanwalts aus der Liste ein Rechtsmittel deswegen nicht zulässig sei, weil ein solches in der Rechtsanwaltsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann nicht aufrecht erhalten werden, es ist vielmehr - verfassungskonform interpretiert - davon auszugehen, daß (auch) gegen einen auf § 34 Abs 1 RAO gestützten Bescheid des Ausschusses das Rechtsmittel der Berufung zulässig, mithin § 5a RAO auch in diesem Fall sinngemäß anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • Bkv 1/97
    Entscheidungstext OGH 25.04.1997 Bkv 1/97
  • Bkv 6/96
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 Bkv 6/96
    nur: Es ist vielmehr - verfassungskonform interpretiert - davon auszugehen, daß (auch) gegen einen auf § 34 Abs 1 RAO gestützten Bescheid des Ausschusses das Rechtsmittel der Berufung zulässig, mithin § 5a RAO auch in diesem Fall sinngemäß anzuwenden ist. (T1)
  • Bkv 13/98
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 Bkv 13/98
    Vgl auch; nur: Gegen einen auf § 34 Abs 1 RAO gestützten Bescheid des Ausschusses ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. (T3)
  • Bkd 6/98
    Entscheidungstext OGH 02.12.1998 Bkd 6/98
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtsanwaltsordnung sieht gegen Entscheidungen des Ausschusses (Plenum) einer Rechtsanwaltskammer ein Berufungsrecht nur in bestimmten Fällen vor. Nach der geltenden Rechtslage steht demnach gegen die Verweigerung der Erteilung der Substitutionsberechtigung durch den Kammerausschuss ein Berufungsrecht an die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission nicht zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107411

Dokumentnummer

JJR_19970425_OGH0002_000BKV00001_9700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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