Norm
MRG §14 Abs3Rechtssatz
Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, oder auch derjenige, der vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht. Beweist in diesem Zusammenhang die beklagte Partei die Willensbekundung des Hauptmieters, künftig in das Bestandobjekt - hier nach einem Aufenthalt in einem Altersheim (Pflegeheim) - zurückzukehren, hat die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen, dass eine solche Rückkehr aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107852Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021