RS OGH 1997/4/29 1Ob2315/96i, 5Ob29/09i, 7Ob99/12b, 5Ob71/15z, 7Ob104/18x, 8Ob45/22h

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

ABGB §1118 B1
MRG §33 Abs2

Rechtssatz

Die Erklärung des Vermieters, den Vertrag aufzuheben, wird rückwirkend unwirksam, wenn der Mieter einen nicht durch grobes Verschulden entstandenen qualifizierten Mietzinsrückstand bis zu dem in § 33 Abs 2 MRG angeführten Zeitpunkt entrichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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