Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
Die Erklärung des Vermieters, den Vertrag aufzuheben, wird rückwirkend unwirksam, wenn der Mieter einen nicht durch grobes Verschulden entstandenen qualifizierten Mietzinsrückstand bis zu dem in § 33 Abs 2 MRG angeführten Zeitpunkt entrichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022