RS OGH 1997/4/29 1Ob45/97t, 8Ob309/97t, 9ObA37/04p, 5Ob162/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

JN §25 Satz2

Rechtssatz

Es sind Fälle denkbar, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreicht; etwa, wenn sich der bis dahin unvoreingenommene Richter erst wegen eines grob ungehörigen und beleidigenden Verhaltens des Ablehnungswerbers als befangen erachtet. In einem solchen Fall sind jene Prozesshandlungen, die der Richter noch völlig unvoreingenommen vorgenommen hat, die also von seiner erst später eingetretenen Befangenheit noch nicht berührt sind, von der Aufhebung durch die Ablehnungsinstanz auszunehmen; in diesem Umfang ist der eine weiterreichende Wirkung der Befangenheit eröffnende Wortlaut der Bestimmung des § 25 zweiter Satz JN von seinem Regelungszweck her zu reduzieren. Wieweit im Einzelfall die Befangenheit des eines Richters zeitlich zurückreicht und inwieweit zurückreichend deshalb das Verfahren als nichtig aufzuheben ist, stellt eine quaestio mixta dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107873

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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