Norm
ZPO §272 ARechtssatz
Wenn in Wahrheit keine Sachverhaltsgrundlage vorliegt, ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Lösung einzelner Rechtsfragen durch die Vorinstanzen verwehrt. Dies wäre ohne Eingriff in die nur von den Vorinstanzen zu ermittelnden Tatsachengrundlagen nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107659Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB02368_96H0000_001