Norm
JN §81Rechtssatz
Für die negative Feststellungsklage, mit der der Kläger unter Behauptung eines, wenngleich nicht verbücherten Fischereirechts die Freiheit des öffentlichen Guts (Gewässers; hier im Sinne des § 2 Abs 1 lit a, Anhang A Z 2a WRG) von einem verbücherten Fischereirecht des Beklagten am selben Fischwasser geltend macht, ist die Zuständigkeit nach § 81 JN gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108058Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00102_97Z0000_001