Norm
ZPO §57 Abs2 Z1aRechtssatz
Bei der Frage, ob eine gerichtliche Entscheidung im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt wurde, kommt es im Fall der USA auf die Anerkennung in jenem US-Bundesstaat an, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, nicht jedoch auf die Anerkennung im Gesamtstaat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107844Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00063_97I0000_001