RS OGH 1997/4/29 1Ob63/97i

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

ZPO §57 Abs2 Z1a

Rechtssatz

Bei der Frage, ob eine gerichtliche Entscheidung im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt wurde, kommt es im Fall der USA auf die Anerkennung in jenem US-Bundesstaat an, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, nicht jedoch auf die Anerkennung im Gesamtstaat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107844

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB00063_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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