Norm
ZPO §57 Abs3Rechtssatz
Zum "Verhalten" des anderen Staats gehört vor allem dessen Rechtsprechung. Gerade bei Rechtsordnungen, die - wie das angloamerikanische Recht - stark von Richterrecht geprägt sind, ist daher auch zu beachten, ob nach der Rechtsprechung des anderen Staats eine Vollstreckung überwiegend wahrscheinlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107845Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022