RS OGH 1997/4/29 11Os197/96

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

StPO §252 Abs1

Rechtssatz

Beruft sich ein Zeuge anläßlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf seine Angaben im Vorverfahren, bewirkt die Verlesung dieser Protokolle in der Hauptverhandlung keine Nichtigkeit im Sinn des § 252 Abs 1 StPO, weil es den Parteien unbenommen bleibt, an den Zeugen Fragen zu stellen und so allenfalls die Glaubwürdigkeit seiner Angaben im Zweifel zu ziehen; durch eine solche Vorgangsweise wird weder der Unmittelbarkeitsgrundsatz des Strafverfahrens verletzt noch werden Verteidigungsrechte beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108364

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0110OS00197_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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