Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Beruft sich ein Zeuge anläßlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf seine Angaben im Vorverfahren, bewirkt die Verlesung dieser Protokolle in der Hauptverhandlung keine Nichtigkeit im Sinn des § 252 Abs 1 StPO, weil es den Parteien unbenommen bleibt, an den Zeugen Fragen zu stellen und so allenfalls die Glaubwürdigkeit seiner Angaben im Zweifel zu ziehen; durch eine solche Vorgangsweise wird weder der Unmittelbarkeitsgrundsatz des Strafverfahrens verletzt noch werden Verteidigungsrechte beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108364Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0110OS00197_9600000_001