RS OGH 1997/4/29 10ObS30/97b, 10ObS155/97k, 10ObS135/97v, 10ObS230/97i, 10ObS289/97s, 10ObS428/97g,

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

ASVG §253d Abs1 Z4
ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Das Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG. Im letztgenannten Fall ist nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107500

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_010OBS00030_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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