Norm
ASVG §253d Abs1 Z4Rechtssatz
Das Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG. Im letztgenannten Fall ist nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107500Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_010OBS00030_97B0000_001