Norm
ABGB §914 IIIiRechtssatz
Erklärt eine Partei nach einem umfangreichen und bereits in mehreren Rechtsgängen abgewickelten Beweisverfahren, es sei nur noch die Aussage eines bestimmten Zeugen "ausständig", so ist das bei objektiver Auslegung als Verzicht auf die Vernehmung anderer, vorher beantragter Zeugen aufzufassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107734Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB02419_96H0000_001