RS OGH 1997/4/30 9ObA78/97d, 9ObA124/97v, 2Ob238/09b, 6Ob202/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1997
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Norm

GesmbHG §15
GesmbHG §18

Rechtssatz

Zur Vertretung der Gesellschaft durch Entgegennahme von an sie gerichteten Erklärungen Dritter ist der Geschäftsführer berufen, dessen Vertretungsmacht eine ausschließliche in dem Sinne ist, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch kein anderes Organ, insbesondere nicht durch die (den einzigen) Gesellschafter vertreten werden kann (hier: Austrittserklärungen von Arbeitnehmern).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 78/97d
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 78/97d
    Veröff: SZ 70/89
  • 9 ObA 124/97v
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 124/97v
  • 2 Ob 238/09b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 238/09b
    Auch; Beisatz: Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist ausschließlich; der einzelne Gesellschafter ist bloß aufgrund dieser Eigenschaft, also ohne zum Geschäftsführer bestellt oder bevollmächtigt zu sein, zur Vertretung der Gesellschaft ? von Sonderkompetenzen abgesehen ? nicht befugt. (T1); Veröff: SZ 2010/110
  • 6 Ob 202/11s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 202/11s
    Vgl; Beis wie T1

Schlagworte

Dienstnehmern, GmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108225

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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