Norm
GesmbHG §15Rechtssatz
Zur Vertretung der Gesellschaft durch Entgegennahme von an sie gerichteten Erklärungen Dritter ist der Geschäftsführer berufen, dessen Vertretungsmacht eine ausschließliche in dem Sinne ist, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch kein anderes Organ, insbesondere nicht durch die (den einzigen) Gesellschafter vertreten werden kann (hier: Austrittserklärungen von Arbeitnehmern).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstnehmern, GmbHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108225Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013