Norm
ABGB §862aRechtssatz
Haben die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Tod des einzigen Geschäftsführers keine Vorsorge dafür getroffen, daß die Arbeitnehmer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Arbeitgeber gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen (hier: Austrittserklärungen) abgeben können, wird der Zugang von abgegebenen Erklärungen fingiert. Diese sind daher wirksam.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesmbHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108226Dokumentnummer
JJR_19970430_OGH0002_009OBA00078_97D0000_002