RS OGH 1997/4/30 9ObA15/97i, 8ObA277/98p, 9ObA256/99h, 8ObA281/99b, 8ObA148/01z, 8ObA258/01a, 9ObA95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1997
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIH
ABGB §1152 F1

Rechtssatz

Eine Betriebsvereinbarung, wonach der Arbeitgeber das einseitige Recht erhält, eine bereits erworbene Pensionsanwartschaft des Arbeitnehmers nach Willkür zunichte zu machen (hier durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses), ist sittenwidrig.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 15/97i
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 15/97i
    Veröff: SZ 70/88
  • 8 ObA 277/98p
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObA 277/98p
    Vgl auch
  • 9 ObA 256/99h
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 9 ObA 256/99h
    Auch
  • 8 ObA 281/99b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 281/99b
  • 8 ObA 148/01z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 148/01z
    Auch
  • 8 ObA 258/01a
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 258/01a
    Beisatz: Dies gilt auch vergleichbaren Einzelzusagen. (T1)
  • 9 ObA 95/03s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 ObA 95/03s
    Vgl aber; Beisatz: Pensionsvereinbarungen, die dem Arbeitgeber das einseitige Recht einräumen, eine bereits erworbene Pensionsanwartschaft des Arbeitnehmers nach Willkür zunichte zu machen (etwa durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses), sind dann sittenwidrig, wenn - weil der betroffene Arbeitnehmer im Vertrauen auf den Erwerb von Anwartschaften eine besonders lange Dienstzeit im Betrieb zurückgelegt hat - von einer groben Verletzung rechtlich geschützter Interessen ausgegangen werden muss. Auch der Zeitpunkt der Beendigung (unmittelbares Naheverhältnis zu relevanten zeitlichen Grenzen) kann für das Sittenwidrigkeitskalkül von Bedeutung sein (hier: Dienstzeit 10 Jahre und 4 Monate; kein zeitliches Naheverhältnis zwischen Beendigung und dem Erreichen relevanter zeitlicher Grenzen; keine Sittenwidrigkeit). (T2)
  • 9 ObA 37/06s
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 37/06s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Das listige Verleiten eines Arbeitnehmers zum Verzicht auf Anwartschaften unterscheidet sich kaum von der verpönten Situation, in der vom Arbeitgeber versucht wird, erworbene Anwartschaften auf eine Betriebspension durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Fall zu bringen, außer dass dort die dahinter stehende Absicht offen zutage tritt. Dass derartige Abreden in Pensionsvereinbarungen sittenwidrig sind, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt erkannt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107922

Dokumentnummer

JJR_19970430_OGH0002_009OBA00015_97I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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