Norm
AngG §27 C6Rechtssatz
Hat der Arbeitgeber auf ein Dauerverhalten des Arbeitnehmers nicht mit Entlassung reagiert und ist sein Entlassungsrecht nicht untergegangen, dann muss er, bevor er eine Entlassung ausspricht, den Arbeitnehmer zur Beseitigung des Zustandes unter Hinweis auf arbeitsvertragliche Konsequenzen auffordern. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widersprechen, wenn dieser längere Zeit hindurch ein tatbestandsmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers widerspruchlos hinnimmt, sodass der Arbeitnehmer ein Einverständnis oder doch eine Gleichgültigkeit des Arbeitgebers annehmen kann, dieser aber dann dennoch plötzlich eine Entlassung ausspricht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstgeber, Dienstnehmer, unverzüglich, fortgesetzt, Verhalten, Mahnung, VerwarnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016