RS OGH 1997/4/30 9ObA33/97m, 8ObA21/98s, 9ObA163/01p, 9ObA279/01x, 8ObA36/11v, 8ObA48/16s

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Veröffentlicht am 30.04.1997
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Norm

AngG §27 C6

Rechtssatz

Hat der Arbeitgeber auf ein Dauerverhalten des Arbeitnehmers nicht mit Entlassung reagiert und ist sein Entlassungsrecht nicht untergegangen, dann muss er, bevor er eine Entlassung ausspricht, den Arbeitnehmer zur Beseitigung des Zustandes unter Hinweis auf arbeitsvertragliche Konsequenzen auffordern. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widersprechen, wenn dieser längere Zeit hindurch ein tatbestandsmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers widerspruchlos hinnimmt, sodass der Arbeitnehmer ein Einverständnis oder doch eine Gleichgültigkeit des Arbeitgebers annehmen kann, dieser aber dann dennoch plötzlich eine Entlassung ausspricht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 33/97m
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 33/97m
  • 8 ObA 21/98s
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 21/98s
    Auch; Beisatz: Wiederholte beharrliche Dienstverweigerung bei Versetzung - verneint. (T1)
  • 9 ObA 163/01p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 163/01p
    nur: Hat der Arbeitgeber auf ein Dauerverhalten des Arbeitnehmers nicht mit Entlassung reagiert und ist sein Entlassungsrecht nicht untergegangen, dann muss er, bevor er eine Entlassung ausspricht, den Arbeitnehmer zur Beseitigung des Zustandes unter Hinweis auf arbeitsvertragliche Konsequenzen auffordern. (T2); Beisatz: Hier: Vor dem Hintergrund des bereits behandelten Gebots einer raschen Reaktion des Arbeitgebers auf einen allfälligen, ihm bekannt gewordenen Entlassungssachverhalt, kann aber Entlassung des Belästigers wegen einer dem Arbeitgeber längst gemeldeten, monatelang zurückliegenden sexuellen Belästigung nur dann in Betracht kommen, wenn der Belästiger den Zustand der Einschüchterung, Feindseligkeit und Demütigung der Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entlassung aufrecht erhalten hat und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuerst zur Beseitigung des Zustands unter Hinweis auf arbeitsvertragliche Konsequenzen aufgefordert hat. (T3)
  • 9 ObA 279/01x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 279/01x
    nur T2
  • 8 ObA 36/11v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObA 36/11v
    Vgl auch; nur T2
  • 8 ObA 48/16s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObA 48/16s
    Auch

Schlagworte

Dienstgeber, Dienstnehmer, unverzüglich, fortgesetzt, Verhalten, Mahnung, Verwarnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107592

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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