Norm
AngG §27 A5Rechtssatz
Wird mit einem Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag vor Dienstantritt der Konsum eines Urlaubstages vereinbart und dadurch der Eintritt eines Entlassungsgrundes (hier: Dienstantritt im alkoholisierten Zustand) verhindert, ist eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht unzumutbar. Eine Entlassung erfolgte daher zu Unrecht. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstnehmer; Alkohol; UrlaubsvereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107591Dokumentnummer
JJR_19970430_OGH0002_009OBA00033_97M0000_001