RS OGH 1997/4/30 9ObA15/97i, 8ObA147/97v, 9ObA170/99m, 8ObA170/00h, 8ObA120/01g, 9ObA2/02p, 9ObA306/

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Veröffentlicht am 30.04.1997
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Norm

ABGB §1152 F

Rechtssatz

Der Pensionsvertrag ist ein Schuldvertrag, für den grundsätzlich, soweit nicht das Betriebspensionsgesetz Ausnahmen vorsieht, die Vertragsfreiheit besteht. Dem Arbeitgeber aber auch den Parteien einer Betriebsvereinbarung ist es daher nicht untersagt, in Pensionsrichtlinien Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren oder auszusprechen, daß kein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 15/97i
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 15/97i
    Veröff: SZ 70/88
  • 8 ObA 147/97v
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 ObA 147/97v
    Veröff: SZ 70/213
  • 9 ObA 170/99m
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 170/99m
    Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Enthält eine Betriebsvereinbarung keinen Widerrufsvorbehalt oder Rechtsanspruchsvorbehalt für Leistungen, sodass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 Z 3 BPG nicht erfüllt ist, findet das Betriebspensionsgesetz (siehe Art V "Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen" sowie Art VI "Inkrafttreten und Vollziehung") grundsätzlich Anwendung. (T1) Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung 1994 der Forschungszentrum Seibersdorf GmbH. (T2)
  • 8 ObA 170/00h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 170/00h
    Vgl; Beisatz: Es ist zulässig, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen zu treffen, bei denen die Zuerkennung der einzelnen Betriebspensionen von einem weiteren - rechtsgestaltenden - Akt des Arbeitgebers - hier dem Pensionsbrief - abhängig ist. Bei Ausübung des Gestaltungsrechtes des Arbeitgebers bei der Zuerkennung wird der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wie jener des Betriebspensionsgesetzes nach § 18 BPG zu beachten sein. (T3); Veröff: SZ 73/212
  • 8 ObA 120/01g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 120/01g
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 2/02p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 2/02p
    nur: Der Pensionsvertrag ist ein Schuldvertrag, für den grundsätzlich, soweit nicht das Betriebspensionsgesetz Ausnahmen vorsieht, die Vertragsfreiheit besteht. Dem Arbeitgeber aber auch den Parteien einer Betriebsvereinbarung ist es daher nicht untersagt, in Pensionsrichtlinien Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren. (T4)
  • 9 ObA 306/01t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 306/01t
    nur T4
  • 8 ObA 98/02y
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 ObA 98/02y
    Vgl; Beis wie T3 nur: Es ist zulässig, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen zu treffen, bei denen die Zuerkennung der einzelnen Betriebspensionen von einem weiteren - rechtsgestaltenden - Akt des Arbeitgebers - hier dem Pensionsbrief - abhängig ist. (T5); Beisatz: Allfälligen einzelvertraglichen Erklärungen des Arbeitgebers, wonach etwa nur jene Arbeitnehmer in diese Altersversorgung einzubeziehen sind, die sich selbst zur Beitragszahlung verpflichten, kann schon im Hinblick auf §3 ArbVG zum Nachteil des Arbeitnehmers keine Beachtlichkeit zukommen; außer der Kollektivvertrag stellt selbst wieder darauf ab. (T6); Beisatz: Selbst wenn man im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Betriebs(pensions)systeme davon ausginge, dass es zulässig wäre, die Einbeziehung von der Bereitschaft des Arbeitnehmer abhängig zu machen, selbst Beiträge zu leisten (vergleiche dazu auch unten), so könnte dies jedenfalls nicht den Verfall bereits erworbener unverfallbarer Anwartschaftsrechte rechtfertigen. (T7); Beisatz: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung zu leisten, kann nicht durch den Kollektivvertrag festgelegt werden. (T8)
  • 9 ObA 261/02a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 261/02a
    nur: Der Pensionsvertrag ist ein Schuldvertrag, für den grundsätzlich, soweit nicht das Betriebspensionsgesetz Ausnahmen vorsieht, die Vertragsfreiheit besteht. (T9)
  • 9 ObA 137/03t
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 ObA 137/03t
    Auch; nur T4
  • 6 Ob 13/05p
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 13/05p
    nur T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107921

Dokumentnummer

JJR_19970430_OGH0002_009OBA00015_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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