Norm
ABGB §1152 FRechtssatz
Der Pensionsvertrag ist ein Schuldvertrag, für den grundsätzlich, soweit nicht das Betriebspensionsgesetz Ausnahmen vorsieht, die Vertragsfreiheit besteht. Dem Arbeitgeber aber auch den Parteien einer Betriebsvereinbarung ist es daher nicht untersagt, in Pensionsrichtlinien Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren oder auszusprechen, daß kein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107921Dokumentnummer
JJR_19970430_OGH0002_009OBA00015_97I0000_001