Norm
GebAG 1975 §37 Abs2Rechtssatz
Nichtäußerung zur zugestellten Gebührennote des Sachverständigen führt auch ohne Verzicht des Sachverständigen auf Auszahlung aus Amtsgeldern zur Fiktion der Zustimmung. Einem trotzdem später erhobenen Rekurs fehlt aber nicht die Beschwer; er ist nur sachlich beschränkt (Rekursgründe müssen mit der Zustimmung vereinbar sein).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1997:RI0000042Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010