RS OGH 1997/5/5 4R1/97x, 4R2/97v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1997
beobachten
merken

Norm

GebAG 1975 §37 Abs2
GebAG 1975 §39

Rechtssatz

Nichtäußerung zur zugestellten Gebührennote des Sachverständigen führt auch ohne Verzicht des Sachverständigen auf Auszahlung aus Amtsgeldern zur Fiktion der Zustimmung. Einem trotzdem später erhobenen Rekurs fehlt aber nicht die Beschwer; er ist nur sachlich beschränkt (Rekursgründe müssen mit der Zustimmung vereinbar sein).

Entscheidungstexte

  • 4 R 1/97x
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 05.05.1997 4 R 1/97x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1997:RI0000042

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten