RS OGH 1997/5/6 11Os53/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1997
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Norm

StAG §4 Abs1
StAG §4 Abs3
StPO §31 A
StPO §457

Rechtssatz

Das "Adhoc-Hinzuziehen" eines Rechtspraktikanten als Bezirksanwalt konnte keine Wirksamkeit entfalten, steht doch gemäß § 4 Abs 3 StAG die ersatzweise Bestimmung eines Anklagevertreters vor dem Bezirksgericht ausschließlich dem Leiter der zuständigen Staatsanwaltschaft zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107800

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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