Norm
StPO §180 Abs3Rechtssatz
Bei Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr fällt ins Gewicht, daß vom Beschuldigten, einem Suchtgiftverkäufer, eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (§ 180 Abs 3 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107315Dokumentnummer
JJR_19970507_OGH0002_0130OS00060_9700000_001