Norm
StGB §74 Z4Rechtssatz
Einzelne gesetzlich der Post übertragene Aufgabenbereiche sind (nach wie vor) der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, sodaß diesbezüglich eine Vornahme von Amtsgeschäften in Vollziehung der Gesetze mit entsprechend strafrechtlicher Konsequenz für die damit solcherart als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB befaßten Bediensteten vorliegt. Dies gilt insbesondere für die dem Bereich der hoheitlichen Vollziehung angehörende Zustelltätigkeit im Geltungsbereich des Zustellgesetzes (Walter/Maier, Österr.Zustellrecht, § 1 Anm 2 a, 4 a und 5 a; Steininger, Amtsdelikte des Strafgesetzbuches, ÖJZ 1980, 477 ff). Wissentliches Fehlverhalten bei derartigen Zustellungen kann daher weiterhin Amtsmißbrauch begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108568Dokumentnummer
JJR_19970507_OGH0002_0130OS00211_9600000_004