Norm
JN §31 IRechtssatz
Wenn mindestens eine Partei und der vor dem österreichischen Gericht einzuvernehmende Lenker des Unfallsfahrzeuges im Sprengel des anderen Gerichtes wohnt, hingegen die anderen Zeugen ohnedies im Rechtshilfeweg im Ausland (hier: BRD) zu vernehmen sind, erscheint eine Delegierung zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108217Dokumentnummer
JJR_19970507_OGH0002_0070ND00002_9700000_001