RS OGH 1997/5/7 7Nd2/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1997
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Norm

JN §31 I

Rechtssatz

Wenn mindestens eine Partei und der vor dem österreichischen Gericht einzuvernehmende Lenker des Unfallsfahrzeuges im Sprengel des anderen Gerichtes wohnt, hingegen die anderen Zeugen ohnedies im Rechtshilfeweg im Ausland (hier: BRD) zu vernehmen sind, erscheint eine Delegierung zweckmäßig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108217

Dokumentnummer

JJR_19970507_OGH0002_0070ND00002_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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