Norm
ASVG allgRechtssatz
Der Versicherungsfall des Alters wird durch die Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers über die Gewährung der Alterspension nicht nur für den Bereich dieses Sozialversicherungsgesetzes, sondern auch für den Bereich der anderen Sozialversicherungsgesetze konsumiert. Der Umstand, daß der Versicherte die Zeiten nach einem Sozialversicherungsgesetz erst nach Gewährung der Pension von einem anderen Sozialversicherungsträger erwarb, vermag daran nichts zu ändern; der Versicherungsfall des Alters kann nach allen Systemen nur einmal eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107674Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022