Norm
StGB §74 Z4Rechtssatz
Die Post und Telekom Austria AG ist als Unternehmen ein von der übrigen staatlichen Verwaltung getrennter selbständiger Wirtschaftskörper. Die Bediensteten dieser Aktiengesellschaft und die ihr gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Personen (Beamte, die bei der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung beschäftigt waren) sind daher nicht generell mit Aufgaben der staatlichen Verwaltung im engeren Sinn betraut und somit allein auf Grund ihrer Posttätigkeit noch nicht Beamte im Sinn des § 74 Z 4 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108567Dokumentnummer
JJR_19970507_OGH0002_0130OS00211_9600000_003