Norm
StGB §302Rechtssatz
Die mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretene Novelle zum Postgesetz, BGBl 1996/765, stellt zur Trennung der hoheitlichen von den betrieblichen Funktionen klar, dass die Post und Telekom Austria AG die betrieblichen Angelegenheiten des Postwesens zu besorgen hat. Ihre Rechtsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen sind privatrechtlicher Natur (§ 1 PostG). Dementsprechend wurde die Postordnung aufgehoben. Sie bildet nun einen Teil der vorläufigen Geschäftsbedingungen der Post. Als Postbehörden, somit in Ausübung der Hoheitsverwaltung, werden der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Postbehörde sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz tätig (§ 2 PostG; vgl zum Fernmeldewesen 11 Os 147/96).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108566Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2017