Norm
ZPO §57 Abs2 Z1aRechtssatz
Die Beweislast zur Widerlegung der amtswegig ermittelten ausländischen Rechtslage trifft den Kläger, der sich auf den Ausnahmetatbestand berufen hat. Das dazu erforderliche Gegengutachten eines ausländischen Rechtsanwaltes ist daher nur bei Erlag des erforderlichen Kostenvorschusses einzuholen (1 R 124/96y v. 3.1.1997).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000010Dokumentnummer
JJR_19970512_LG00007_00100R00124_96Y0000_001