RS OGH 1997/5/12 1R124/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1997
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Norm

ZPO §57 Abs2 Z1a
GEG §3
Geo §233

Rechtssatz

Die Beweislast zur Widerlegung der amtswegig ermittelten ausländischen Rechtslage trifft den Kläger, der sich auf den Ausnahmetatbestand berufen hat. Das dazu erforderliche Gegengutachten eines ausländischen Rechtsanwaltes ist daher nur bei Erlag des erforderlichen Kostenvorschusses einzuholen (1 R 124/96y v. 3.1.1997).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000010

Dokumentnummer

JJR_19970512_LG00007_00100R00124_96Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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