RS OGH 1997/5/12 1R124/96y

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Veröffentlicht am 12.05.1997
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Norm

ZPO §60 Abs2
ZPO §273

Rechtssatz

Das Gericht hat die Höhe der Prozeßkostensicherheitsleistung nach den zu erwartenden Prozeßkosten des Rechtsstreits zu bemessen. Dieser Entscheidung ist vor allem die übliche Dauer eines solchen Verfahrens - unter Einbeziehung hypothetischer Rechtsmittel - zugrunde zu legen. Stets verbleibt die Festlegung der Höhe einer aktorischen Kaution eine Ermessensentscheidung des Gerichts, wobei auf § 273 ZPO zurückgegriffen werden kann. Der Rekurs des Kautionbelasteten kann sich daher nicht auf die bloße Behauptung der Unangemessenheit der Kaution beschränken, sondern muß anhand einer substantiierten Kostenprognose den Ermessensfehler der bekämpften Entscheidung aufzeigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000011

Dokumentnummer

JJR_19970512_LG00007_00100R00124_96Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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