Norm
AußStrG §9 E5Rechtssatz
Dem bloßen Nachlaßgläubiger kommt in der Frage, ob es sich beim erblasserischen landwirtschaftlichen Betrieb um einen Erbhof handelt oder nicht, keine Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren und demnach kein Rekursrecht gegen einen entsprechenden Beschluß des Verlassenschaftsgerichts zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107657Dokumentnummer
JJR_19970512_OGH0002_0060OB00139_97B0000_001