RS OGH 1997/5/13 5Ob65/97p, 2Ob295/00x, 6Ob131/01k, 1Ob3/06g, 9Ob64/05k, 7Ob180/07g, 7Ob179/11s

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Norm

EheG §66

Rechtssatz

Bei den Zinsenerträgnissen eines Sparguthabens des unterhaltsfordernden Ehegatten handelt es sich grundsätzlich um bemessungsrelevante Einkünfte im Sinne des § 66 EheG. (Hier: Einbeziehung der Zinsen zur Deckung des Unterhaltes des unterhaltsfordernden Ehegatten verneint).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 65/97p
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 65/97p
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl; Beisatz: Kapitalzinsen stellen eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar. (T1); Veröff: SZ 73/179
  • 6 Ob 131/01k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/16
  • 1 Ob 3/06g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 3/06g
    Vgl auch; Beisatz: Ganz geringe Erträgnisse des Vermögens - wie sie die Pachteinkünfte von insgesamt 88 EUR pro Jahr darstellen - können außer Betracht bleiben. Aufwendungen, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (Strom, Heizung, Reparaturen, Betriebskosten udgl), stellen anrechenbaren Naturalunterhalt dar. (T2)
  • 9 Ob 64/05k
    Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 Ob 64/05k
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch ein gemischter Unterhalt, bestehend aus Natural- und Geldleistung, ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung der Wohnung liegt und das Verbleiben in der Wohnung bzw dem Haus einer zumindest schlüssigen Vereinbarung der Ehegatten entspricht. (T3)
  • 7 Ob 180/07g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 180/07g
    Auch; Beisatz: Ein im Rahmen der Erlebensversicherung angespartes Kapital muss bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben und können nur in den Renten enthaltene Zins- und Gewinnanteile berücksichtigt werden. (T4)
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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